Häufige Fragen zum Jugendschutz

Was beutet FSK?

Jeder Kinofilm wird von der FSK, der freiwilligen Selbstkontrolle der Filmwirtschaft, überprüft und erhält eine entsprechende Altersfreigabe. Die FSK ist folgendermaßen gestaffelt: o.A. (ohne Altersbeschränkung), ab 6 Jahren, ab 12 Jahren, ab 16 Jahren und ab 18 Jahren. Die Altersfreigaben sind von uns stets einzuhalten. Als Kinobetreiber sind wir an die Altersfreigaben gebunden und müssen bei Nichteinhaltung mit einer Strafe für uns rechnen.

Mehr Information zur FSK finden sie hier!

Ab wann dürfen Kinder alleine ins Kino?

Minderjährige Kinobesucher dürfen ab 6 Jahren selbständig ins Kino gehen, vorausgesetzt natürlich, der Film ist von der FSK für sie freigegeben. Kinder bis einschließlich 13 Jahren sind aber verpflichtet das Kinogebäude bis 20 Uhr zu verlassen,  für Kinobesucher bis 15 ist um 22 Uhr Schluss, Kinobesucher bis 17 Jahren müssen das Kino bis 24 Uhr verlassen haben. Diese zeitlichen Begrenzungen können aufgehoben werden, indem eine sorgeberechtigte oder erziehungsbeauftragte Person das Kind oder den Jugendlichen begleitet.

Was genau ist eine erziehungsbeauftragte Person?

Die/Der Erziehungsbeauftragte ist eine volljährige Person, die nachweislich mit der altersgemäßen Aufsicht eines Kindes beauftragt wird und dieses während einer Kinovorstellung begleitet. (= Eltern oder Formular "Erziehungsbeauftragung")

In welchen Fällen ist ein Erziehungsbeauftragter notwendig?

Beispiel 1 - Abendvorstellung: Wenn ein beispielsweise 16-Jähriger in eine Kinovorstellung (FSK 16) möchte, die allerdings erst nach 24:00 Uhr endet. In dem Fall darf er/sie die Vorstellung nur besuchen, wenn entweder die Eltern oder eine erziehungsbeauftragte Person ihn/sie begleitet. Diese Übertragung gilt nur für die zeitliche Begrenzung gemäß Jugendschutzgesetz, nicht für die FSK-Regelung.

Beispiel 2 - Kinder unter 6 Jahren: Kinder unter 6 Jahren dürfen nur ins Kino wenn der Film keine Altersbeschränkung hat - also nur, wenn der Film ab 0 Jahren von der FSK freigegeben ist - und sie müssen zusätzlich von einer personensorgeberechtigten oder einer erziehungsbeauftragten Person (= Eltern oder Formular "Erziehungsbeauftragung") begleitet werden.

Was ist eine sorgeberechtigte Person?

Nach §11, Absatz 2 des Jugendschutzgesetzes vom 14. Juni 2002 dürfen auch Kinder ab 6 Jahren Filmvorstellungen besuchen, die erst ab 12 Jahren freigegeben sind, sofern sie von einer sorgeberechtigten Person begleitet werden. Die Personensorge steht grundsätzlich den Eltern zu. Sie kann – außer durch das Familiengericht – auch nicht übertragen werden. Eine erziehungsbeauftragte Person, die von den Eltern (= Personensorgeberechtigte) autorisiert ist, reicht nicht aus.

Beispiel: Der Film ist ab FSK 12, und das Kind ist 10 Jahre alt und in Begleitung einer älteren Person. Darf dieses Kind diese Vorstellung besuchen?

Nein, darf es nicht, da die Person kein Elternteil ist, also damit nicht personensorgeberechtigt. Das heißt, auch Großeltern, Nachbarn etc. sind NICHT personensorgeberechtigt.

Müssen Kinobetreiber das Alter der Zuschauer kontrollieren?

Ja, die Kinobetreiber sind verpflichtet, im Zweifelsfall das Alter mittels Personal- oder Schülerausweis zu überprüfen bzw. Sorge dafür zu tragen, dass die Altersgrenzen eingehalten werden.

Warum kann bei meinem Kind keine Ausnahme gemacht werden?

Durch das Jugendschutzgesetz und die FSK-Regelung entzieht der Gesetzgeber den Eltern die Verantwortung, wenn es um öffentliche Veranstaltungen wie zum Beispiel einen Kinobesuch geht. Das Kino muss sich also an diese gesetzlichen Vorgaben halten und darf hier keine Ausnahmen machen.

Müssen Kinowerbung und Trailer auch geprüft werden?

Ja, denn das Jugendschutzgesetz (JUSchG) schreibt vor, dass jeder Werbefilm und jeder Trailer überprüft werden muss und kein Produkt des Vorprogramms eine höhere Alterskennzeichnung haben darf als der Hauptfilm.